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Alimenteninkasso

Gemäss Art. 290 ZGB besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe, wenn der Vater oder die Mutter ihrer Unterhaltspflicht nicht Nachkommen:

«Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen.»

Diese Dienstleistung wird in der Gemeinde Matzingen durch die Sozialen Dienste angeboten. Es ist jedoch zu beachten, dass lediglich die Dienstleistung kostenlos ist. Allfällige Gebühren und Gerichtskosten müssen vom Gläubiger im Voraus sichergestellt werden.