Schlichtungsbehörde für Mietsachen

Bei Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis unbeweglicher Sachen ist die Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache zuständig. Der Wohnsitz der Parteien spielt keine Rolle. Das Verfahren wird durch das Einreichen eines schriftlichen Begehrens eingeleitet. Bei gewissen mietrechtlichen Streitigkeiten ist zu beachten, dass die Einleitung eines Verfahrens von der Wahrung einer Frist abhängt (z.B. Kündigungsanfechtung). Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist grundsätzlich kostenlos. Dem Schlichtungsbegehren sind alle für die Beurteilung des Streitfalles notwendigen Unterlagen (Mietvertrag etc.) beizulegen.

Die Korrespondenz ist zu richten an:

Schlichtungsbehörde für Mietsachen
c/o Gemeindeverwaltung
Altholzstrasse 7
9548 Matzingen

schlichtungsbehoerde@matzingen.ch

Beschreibung Mieterschlichtung

Die Schlichtungsstelle ist die erste Instanz, an welche Mieter und Vermieter zur Klärung von Streitigkeiten aus Mietverhältnissen gelangen können. Die Schlichtungsstelle ist kein Gericht; sie ist eher wie das Amt eines Friedensrichters zu verstehen. Das Verfahren ist kostenlos.

Auf der Homepage des Kantons Thurgau finden Sie die wichtigsten amtlichen Formulare rund um das Thema Mietrecht.