Hundewesen

Hunde ab 6 Monaten sind steuerpflichtig. Die Rechnung für die Hundesteuer (1. Hund CHF 100.00 und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt CHF 150.00) wird per Post zugestellt.

Hier finden Sie das Merkblatt zur Registrierung Flyer Amicus

Hunderegistrierung

Alle Hunde müssen spätestens drei Monate nach deren Geburt, in jedem Fall jedoch vor der ersten Weitergabe an einen neuen Halter, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank AMICUS registriert sein. Die Kennzeichnung und Registrierung erfolgt durch einen praktizierenden Tierarzt resp. Tierärztin. Importierte Hunde müssen ebenso durch den Halter anlässlich des Importes registriert werden.

Mutationen; Hunde- bzw. Hundehalterwechsel, Änderungen der registrierten Daten (Adressänderungen, Hundehalterwechsel, Ableben des Hundes) müssen innert 10 Tagen der Einwohnerkontrolle und der Datenbank AMICUS, Tel. 0848 777 100  oder info@amicus.ch, gemeldet werden.

Ausbildungsanforderungen an Hundehalter

Das Thurgauer Hundegesetz schreibt vor, dass, wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen muss. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst für alle neu erworbenen Hunde einen Kurs mit mindestens zehn Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter des Hundes zulässt, einen Welpenkurs. Diese müssen mit dem eigenen Hund innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Hundes absolviert werden. Die Bestätigung über den erfolgreich besuchten Kurs ist der Einwohnerkontrolle unaufgefordert einzureichen.

Haftpflichtversicherung

Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken abgeschlossen haben.

Bewilligungspflicht potenziell gefährlicher Hunde

Wer einen potenziell gefährlichen oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potenziell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt eine kantonale Bewilligung. Personen, die einen potenziell gefährlichen Hund halten und im Kanton Thurgau ihren neuen Wohnsitz nehmen wollen, müssen bis spätestens 10 Tage nach Zuzug beim Veterinäramt ein Bewilligungsgesuch einreichen. Die Bewilligung basiert auf einer Beurteilung der Wesenssicherheit des Hundes. Mit dem Bewilligungsgesuch sind dem Veterinäramt folgende Unterlagen einzureichen:

  • Handlungsfähigkeitszeugnis
  • Wohnsitzbestätigung
  • Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister
  • Nachweispapier über die Herkunft des Hundes und über Kenntnisse im Hundewesen
  • Police der Haftpflichtversicherung
  • Passfoto der gesuchstellenden Person
  • Kostenvorschuss CHF 500.- (weitere Person CHF 50.-, weitere Hunde CHF 300.-)

Aufruf an die Hundebesitzer

Bei der Gemeindeverwaltung gehen immer wieder verschiedene Reklamationen betreffend der Versäuberung von Hunden ein. Obwohl überall Robidogkübel stehen, gibt es immer wieder Hundehalter, die es nicht nötig finden den Kot ihres Hundes aufzunehmen. Bitte bedenken Sie dabei, dass Sie damit grasfressende Tiere gefährden, da die Tiere über das verunreinigte Futter Krankheiten aufnehmen können. Das ergibt für die Landwirte Mehrkosten, da oft der Tierarzt konsultiert werden muss. Zudem leidet das Tier oft unter enormen Qualen.

Wir appellieren deshalb erneut an die Verantwortlichkeit der Hundehalter bezüglich ihrer Hunde und deren Versäuberung. Die dafür notwendigen Hundekotsäcke können am Schalter der Gemeindeverwaltung gratis bezogen werden.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Einwohnerkontrolle, Telefon 058 346 15 15 oder einwohnerkontrolle@matzingen.ch. Informationen über die Hundehaltung finden Sie unter: veterinaeramt.tg.ch oder unter dem Merkblatt der Gemeinde Matzingen.