Stundungsgesuch

Ist eine steuerpflichtige Person in Zahlungsschwierigkeiten, kann ihr gemäss § 193 Absatz 1 StG auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden. Gestundete Beträge sind in der Regel zu verzinsen (§ 193 Abs. 2 StG). Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 193 Abs. 4 StG). Die Stundung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden (§ 193 Abs. 5 StG).

Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine Stundung oder Ratenzahlung das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten (§ 193 Abs. 1 StG). In Zahlungsschwierigkeiten befindet sich jemand, der seinen Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich nachkommen kann, im Augenblick aber nicht über die nötigen flüssigen Mittel verfügt. Die Illiquidität muss von vorübergehender Natur sein. Eine Stundung oder Ratenzahlung sollte die finanziellen Probleme des Gesuchstellers lösen können. Besteht zum vorneherein keine Aussicht auf Gesundung der Finanzen, sind Zahlungserleichterungen abzulehnen.

Ein Zahlungsaufschub wird in der Regel für maximal 24 Monate bzw. 36 Monate im Falle einer (ausser-)gerichtlichen Gesamtschuldensanierung gewährt, da bei einer längerfristigen Abzahlungsdauer nicht mehr von einer vorübergehenden Illiquidität gesprochen werden kann. Dabei sind monatliche Ratenzahlungen zu leisten.

Legt der Pflichtige glaubhaft dar, dass eine vorübergehende Illiquidität die rechtzeitige Bezahlung der Steuern erschwert oder unmöglich macht, kann eine Stundung gewährt werden.

Ein Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch darf nicht dazu dienen, die Bezugshandlungen zu verzögern. Die Behörde tritt deshalb auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehles (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (§ 50 Abs. 4 StV). Bestehen nach Abschluss des Betreibungsverfahrens noch Ausstände (Verlustscheinforderungen), kann für diese erneut ein Stundungsgesuch gestellt werden.

Bei Zahlungserleichterungen wird vom Gesuchsteller erwartet, dass er seine persönliche Lebenshaltung der Situation anpasst und grosse Anstrengungen unternimmt, seine finanziellen Schwierigkeiten zu bereinigen. Insbesondere sind angemessene und temporäre Einschränkungen des Lebensstandards zumutbar.

Ein Stundungsgesuch muss schriftlich ans Steueramt eingereicht werden oder Sie können persönlich am Schalter vorsprechen. Es werden keine telefonischen Stundungsgesuche bewilligt.

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