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Mieterschlichtung

Bevor Streitigkeiten aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen von einem Gericht beurteilt werden können, muss ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht durchgeführt werden.

Bevor Streitigkeiten aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen von einem Gericht beurteilt werden können, muss ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht durchgeführt werden. Der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht gehören eine vorsitzende Person und je eine Mieter- und Vermietervertreterin bzw. ein Mieter- und Vermietervertreter an. Die Schlichtungsbehörde ist damit paritätisch zusammengesetzt. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist administrativ dem Bezirksgericht des jeweiligen Bezirks angegliedert. In die diesem Fall für unsere Gemeinden Matzingen und Thundorf mit dem Bezirk Frauenfeld.

Die Mieterschlichtung ist keine Rechtsauskunft und kann wie es der Titel schon sagt lediglich schlichten. Kommt es zu keiner Einigung so hat das Bezirksgericht in diesem Fall Frauenfeld zu entscheiden und es wird Kostenpflichtig.

Gemeinderat Kurt Fäh
Aktuar Mieterschlichtung