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Hinterlegungspflicht Heimatschein fällt weg

Die Heimatscheine werden im Kanton Thurgau abgeschafft. Es ist jedoch von Bedeutung, den Heimatschein weiterhin zu Hause aufzubewahren, da diese Änderung nicht in jedem Kanton erfolgt und bei einem Wohnortwechsel der Heimatschein verlangt werden kann.

Im Kanton Thurgau ist es seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr nötig, bei der Wohngemeinde einen Heimatschein zu hinterlegen. Deshalb beginnen die Einwohnerdienste Matzingen damit, ihr Depot aufzulösen und Heimatscheine den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in den nächsten Wochen und Monaten zu retournieren. Diesen wird empfohlen, die Heimatscheine sorgfältig aufzubewahren. 

Wer früher umgezogen ist, musste bei der Gemeinde, aus der er wegzog, den Heimatschein holen und ihn bei der neuen Wohngemeinde wieder hinterlegen. Der Heimatschein diente bisher den Gemeinden als Grundlage zur Erfassung des Hauptwohnsitzes von volljährigen und zugezogenen Personen. Mit der Einführung von E-Umzug, dem Online-Tool für An- und Abmeldungen bei Weg- respektive Zuzug, wurde der Heimatschein direkt von der alten zur neuen Wohngemeinde übermittelt. Seit dem 1. Januar 2024 entfällt nun auch das, da im Kanton Thurgau keine Heimatscheine mehr hinterlegt werden müssen. Die Gemeinden können die nötigen Daten direkt beim Zivilstandsregister abfragen.

Wichtig ist, dass die Heimatscheine von den Besitzerinnen und Besitzern trotzdem sorgfältig aufbewahrt werden. Da noch nicht alle Kantone die Hinterlegungspflicht aufgehoben haben, kann es bei einem Wohnortwechsel in einen anderen Kanton sein, dass der Heimatschein verlangt wird. Muss ein neuer Heimatschein ausgestellt werden, ist dies mit Kosten verbunden.

Die gesetzlich verordnete Meldepflicht bei Umzug bleibt weiterhin bestehen. Jeder Umzug (auch innerhalb der Gemeinde) muss innert 14 Tagen dem zuständigen Einwohneramt gemeldet werden. In Matzingen kann dies persönlich am Schalter der Einwohnerdienste oder online per E-Umzug (www.eumzug.swiss) gemacht werden.