Politische Werbung
Mit dem Entscheid des Gemeinderates darf Wahl- und Abstimmungsreklame im Gemeindegebiet aufgestellt werden. Politische Parteien bzw. Gruppierungen können also ihre Wahl- und Abstimmungswerbung während einer klar begrenzten Zeit anbringen. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass bei der Plakatierung gewisse Vorgaben eingehalten werden.
Unzulässige sind Reklamen:
- in und an Verkehrskreiseln
- in Sichtzonen der Kurveninnenseite
- in Bereich von Kuppen, Bahnübergängen und anderen unübersichtlichen Stellen wie Kurven, Verzweigungen oder Engpässen
- an oder auf Brücken und Unterführungen
- an Pfosten von Signalen, an Signalen selbst oder in ihrer unmittelbarer Nähe
- die mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können oder deren Wirkung herabsetzen
- an Trafostationen oder Bauabschrankungen
- die das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmenden erschweren (bei Fussgängerstreifen, Ausfahrten etc.)
- wenn sie Fussgänger behindern oder gefährden
- die zu nahe an der Fahrbahn aufgestellt werden und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden
- die ins Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen
- die über die Fahrbahn gespannt sind
- in dichter Folge
- die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren
- die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken
Auflagen:
- Plakate und andere Werbeträger dürfen frühstens 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin angebracht werden.
- Plakatierung nur im Siedlungsbereich / innerorts
- Freistehende Wahl- und Abstimmungsplakate müssen einen Mindestabstand zum Fahrbahnrand von 3 m einhalten
- Wird die Werbung auf privatem Grund platziert, ist eine Bewilligung des entsprechenden Eigentümers einzuholen
- Abstimmungskampagnen mit Vernunft, Mass und Respektierung über Parteien auf öffentlichem und privaten Grund
- Freistehende Plakatständer sturmsicher befestigen wegen Verletzungsgefahr. Die Gemeinde Matzingen lehnt jegliche Haftungsfolgen ab.
- keine Kleber verwenden
- Plakate und andere Werbeträger dürfen nicht durch ihre Häufung das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen
- Die Reklame ist nach Ende der Wahlen unverzüglich zu entfernen
Kantonale Richtlinien
Reklamen, welche den Auflagen und Grundregeln widersprechen, werden durch den Werkhof der Gemeinde Matzingen kostenpflichtig - zu Lasten der entsprechenden Partei resp. Gruppierung - sofort entfernt.