Navigieren in Matzingen

Politische Werbung

Mit dem Entscheid des Gemeinderates darf Wahl- und Abstimmungsreklame im Gemeindegebiet aufgestellt werden. Politische Parteien bzw. Gruppierungen können also ihre Wahl- und Abstimmungswerbung während einer klar begrenzten Zeit anbringen.  Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass bei der Plakatierung gewisse Vorgaben eingehalten werden. 

Unzulässige sind Reklamen:
  • in und an Verkehrskreiseln
  • in Sichtzonen der Kurveninnenseite
  • in Bereich von Kuppen, Bahnübergängen und anderen unübersichtlichen Stellen wie Kurven, Verzweigungen oder Engpässen
  • an oder auf Brücken und Unterführungen
  • an Pfosten von Signalen, an Signalen selbst oder in ihrer unmittelbarer Nähe
  • die mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können oder deren Wirkung herabsetzen
  • an Trafostationen oder Bauabschrankungen
  • die das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmenden erschweren (bei Fussgängerstreifen, Ausfahrten etc.)
  • wenn sie Fussgänger behindern oder gefährden
  • die zu nahe an der Fahrbahn aufgestellt werden und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden
  • die ins Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen
  • die über die Fahrbahn gespannt sind
  • in dichter Folge
  • die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren
  • die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken
Auflagen:
  • Plakate und andere Werbeträger dürfen frühstens 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin angebracht werden.
  • Plakatierung nur im Siedlungsbereich / innerorts
  • Freistehende Wahl- und Abstimmungsplakate müssen einen Mindestabstand zum Fahrbahnrand von 3 m einhalten
  • Wird die Werbung auf privatem Grund platziert, ist eine Bewilligung des entsprechenden Eigentümers einzuholen
  • Abstimmungskampagnen mit Vernunft, Mass und Respektierung über Parteien auf öffentlichem und privaten Grund
  • Freistehende Plakatständer sturmsicher befestigen wegen Verletzungsgefahr. Die Gemeinde Matzingen lehnt jegliche Haftungsfolgen ab.
  • keine Kleber verwenden
  • Plakate und andere Werbeträger dürfen nicht durch ihre Häufung das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen
  • Die Reklame ist nach Ende der Wahlen unverzüglich zu entfernen
Kantonale Richtlinien

Reklamen, welche den Auflagen und Grundregeln widersprechen, werden durch den Werkhof der Gemeinde Matzingen kostenpflichtig - zu Lasten der entsprechenden Partei resp. Gruppierung - sofort entfernt.